Verrechnungspreise – die neuen Verwaltungsgrundsätze (2021, Teil 3)

24.09.2021 von CA Redaktion | Accounting & Finance
Fachnwews Verrechnungspreise 3

In der ersten Fach-News vom 31.08.2021 zum Thema der neuen Verwaltungsgrundsätze wurde schon erwähnt, dass es sich nicht ausschließlich um eine Zusammenfassung (bzw. bessere Aufbereitung) bereits bekannter Inhalte aus den nunmehr außer Kraft gesetzten alten Verwaltungsgrundsätzen handelt. Die Veränderungen betreffen vor allem Dienstleistungen, Finanzierungen, immaterielle Vermögenswerte und Verlustsituationen.

Neuer Bestandteil ist z. B. konkret, dass Low-Value-Adding-Services in die Verwaltungsgrundsätze aufgenommen wurden.

Es sind notwendige Kriterien in Form von positiven und negativen Abgrenzungen als Voraussetzung definiert, dass eine Dienstleistung als „low-value“ eingestuft werden kann. Zu den positiven Abgrenzungen gehört beispielsweise „unterstützender Charakter“ und zu den negativen Abgrenzungen beispielsweise „Forschung & Entwicklung“. Auch ist grundsätzlich klargestellt, dass ein ‚cost-mark-up‘ von 5% im Regelfall als fremdüblich betrachtet werden darf (Rn 3.74). Dabei gilt als weitere Voraussetzung, dass dieses Vorgehen konzerneinheitlich angewandt wird.

Dem Themenbereich Finanzierung vorangestellt ist der Verweis auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinie von 2020 zu Finanztransaktionen.

Daneben umfasst die neue Richtlinie eine Reihe von Unterpunkten. Sie darzustellen sprengt den Rahmen dieser Reihe. Ein Aspekt aber ist besonders auffallend und erwähnenswert, weil er ein – nach unserem Verständnis bedenkliches – Schlaglicht auf die Vorgehensweise des BMF wirft. Er betrifft konzerninterne Darlehen. Es gibt eine neue Reihenfolge (Rn 3.90f.), die der Betriebsprüfer durchlaufen muss:

  1. Liegt Fremdkapital vor?
  2. Wird es wirtschaftlich benötigt?
  3. Ist die Finanzierung im Einklang mit dem Unternehmenszweck?

Während die erste Frage aus zwei BFH-Urteilen der jüngeren Vergangenheit stammt, ist der zweite Prüfpunkt eine Überraschung.

Das gilt in mehrfacher Hinsicht. Die „Nötig-Prüfung“ verlangt, dass „wenigstens eine begründete Aussicht auf Rendite besteht, die die Finanzierungskosten deckt“. Mit anderen Worten: den Kredit hat nötig, wer Zins und Tilgung leisten kann. Diese Prüfung ist zwar sinnvoll, um sicherzustellen, dass nicht eine VE oder VA vorliegt, aber das erklärt noch lange nicht, ob ein Darlehen erforderlich war. Dazu würde es eines vollständigen Finanzplans (VOFI) im Rahmen der Investitionsrechnung brauchen, so wie ihn die Teilnehmer im Fachseminar Investitionsrechnung kennenlernen oder eine integrierte Finanzplanung über mehrere Jahre mit Bilanz, GuV und CF-Statement. Die Teilnehmer unseres Trainingsprogramms in 5 Stufen kennen das aus unserer Stufe 2. „Nötig“ im steuerlichen Sinne ist also anders zu interpretieren als im controllerisch betriebswirtschaftlichen Sinne.

Steuerliche Profis haben sich vielleicht über diese inhaltlichen, controllerischen Ausführungen gewundert.

Vermutlich waren sie ebenfalls über die neue Vorgehensweise überrascht, aber aus einem ganz anderen Grund. Im Referentenentwurf zum ATADUmsG fand sich dieser Vorgehensansatz nämlich auch schon. Das würde ja eigentlich gegen die Überraschung sprechen. Jedoch: Weder im parlamentarischen Prozess noch auf Ebene des Bundesrats hat dieses nun vorgesehene Prüfschema eine Mehrheit gefunden, um in das Gesetz einzufließen. Nun aber wird diese (zwei Mal) gescheiterte Initiative kraft Verwaltungsgrundsätzen für verbindlich erklärt. Anders ausgedrückt: Das BMF erklärt damit das für verbindlich, was in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gescheitert ist.

Erwähnt sei für den Bereich Finanzierung noch, dass auch Aspekte wie Cash Pooling, Sicherheiten, Eigenversicherer oder Konzernrückhalt thematisiert werden.

Autor: Guido Kleinhietpaß, Partner und Trainer der CA controller akademie und Autor des Buchs Verrechnungspreise

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