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Transferpreise bleiben ein Dauerbrenner in den Finanzabteilungen
Der Aufgabenberg in den Finanzabteilungen scheint kein Ende zu nehmen und Transferpreise bleiben weiterhin ein Dauerbrenner. Nachdem im letzten Jahr Corona mit seinen Auswirkungen auf Liquidität, Forecast & Planung, Rating und Kapitalmarktgesprächen zu deutlicher Mehrarbeit geführt hat, dominiert dieses Jahr das Steuerrecht.
Haben Sie alle Effekte mitbekommen?
Nachfolgend ein paar Beispiele: Im Dezember 2020 gab es vom BMF neue Verwaltungsgrundsätze, die es für dieses Jahr zu beachten oder auch zu nutzen galt. Immerhin ist die Verwaltung (anders als der Steuerpflichtige) an die Grundsätze gebunden. Österreich überarbeitete seine Verrechnungspreislinien, um die BEPS-Regelungen der OECD umzusetzen. Außerdem führte Österreich eine Zinsschranke ein. Nicht zu vergessen war da noch ein deutscher Regierungsentwurf: das Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG), welcher dann im Juni inkraft trat. Hier gab es wesentliche Änderungen im § 1 AStG-E: die Berichtigung von Einkünften, das Thema Preisanpassungsklausel und die Regelungen zum Vorabverständigungsverfahren wurden verändert.
Der Bundesfinanzhof änderte seine Rechtsprechung zur Sperrwirkung von Doppelbesteuerungsabkommen bei der Frage, nach der Ausbuchung einer wertlosen Darlehensforderung gegenüber einer ausländischen Konzerntochter. Die im strittigen Fall fehlende Absicherung der Forderung ist nach Ansicht des BGH nicht fremdüblich. Ausbuchungen der Forderung (oder auch Teilwertabschreibungen) können korrigiert werden. Weder das OECD-Musterabkommen (Artikel 9) noch Europäisches Recht stehen dem entgegen – womit insbesondere auf das sogenannte „Hornbach-Urteil“ des EuGH aus 2018 Bezug genommen wurde. Somit ist nun auch eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG möglich.
Unternehmen die Geschäftsbeziehungen in die Schweiz haben, werden die Urteile zur Nachweispflicht des Steuerpflichtigen wahrgenommen haben. Zwar gibt es weiterhin keine Dokumentationspflicht, aber zwei Urteile aus dem Kanton Zürich und vom Bundesgericht zeigen, dass eine ungenügende Faktenlage eine Ermessenseinschätzung der Steuerbehörde erlauben. Interessant in diesem Zusammenhang auch, dass von dieser Sicht nicht nur Transaktionen zu ausländischen Unternehmen betroffen sind, sondern auch solche, die innerhalb der Schweiz zwischen den Kantonen stattfinden. Unwillkürlich mag man sich fragen, wann dieses Beispiel Schule macht – z.B. angesichts unterschiedlicher Gewerbesteuerhebesätze in Deutschland.
Wer sich dann zwischendurch mit der bereits Ende November 2020 erschienenen OECD-MAP-Studie (MAP = Mutual Agreement Procedure) für 2019 zu beschäftigte, dem fiel auf, dass ein weiterer Anstieg der Fälle zu beobachten war. Es gab 2.690 neue Verfahren, davon 1.156 zu Transferpreisen – im Vergleich zu rund 1.890 Fällen, die abgeschlossen wurden. Die hohe Zahl, der seit 2016, dem Jahr des Beitritts in das BEPS Inclusive Framework (BEPS-IF), begonnenen Fälle führt dazu, dass die Zahl der offenen Fälle von 3.721 auf 4.524 anstieg. Zugleich gibt es einen Abbau der Altfälle (vor 2016) auf rund 2.430 (minus rund 930). Diesen Werten steht erfreulicher Weise eine doch deutlich verkürzte Bearbeitungszeit zumindest bei den Verrechnungspreisthemen gegenüber. Dies hat uns übrigens dazu bewogen, dass wir uns auf unserer Fachtagung Verrechnungspreise mit den Erfahrungen der Praxis zu diesem Thema beschäftigen wollen.
Ebenfalls Ende letzten Jahres wurde von der OECD das „Guidance on the transfer pricing implication of the COVID-19 pandemic“-Papier veröffentlicht. Es gab 4 große Themenblöcke:
- Durchführung der Vergleichbarkeitsanalyse
- Umgang mit Verlusten und die Aufteilung von durch COVID-19 verursachten Kosten
- Berücksichtigung staatlicher Hilfsprogramme
- Vorabverständigungsverfahren (Advance Pricing Agreements)
Auch hier werden nicht alle Unternehmen es geschafft haben, die quasi als Weihnachtsgeschenk, d.h. erst am 18. Dezember veröffentlichten Leitlinien umzusetzen. Manche der Themen werden vielleicht auch erst in diesem Jahr relevant, weil die Anpassungen der Geschäftsbeziehungen zu fremden Dritten erst in diesem Jahr wirksam wurden bzw. erst jetzt (nach)verhandelt wurden, so dass es auch jetzt erst den Anpassungsbedarf im Bezug auf die verbundenen Unternehmen gibt. Und jetzt sind in Deutschland die neuen Verwaltungsgrundsätze herausgekommen. Aber das verdient eine eigene, separate Fachnews. Das Fazit bleibt davon unberührt.
Ob man nun als kaufmännischer Leiter, Leiter Steuern oder als Controller, mit der operativen Umsetzung von Verrechnungspreisthemen im Bereich Verwaltung, Produktion, Vertrieb betraut ist: die Veränderungsgeschwindigkeit ist zu hoch und der Umfang der Themen zu groß, als dass man ohne Hilfe alle relevanten Sachverhalte berücksichtigen kann.
Besuchen Sie doch beispielsweise unser Fachseminar Verrechnungspreise. In drei kompakten Tagen erfahren Sie alle wesentlichen Aspekte, die es zu bedenken gibt. Neben einer ausführlichen Mappendokumentation erhalten Sie hier auch das aktualisierte Buch Verrechnungspreise (Praxisleitfaden für Controller und Steuerexperten).
Autor: Guido Kleinhietpaß, Partner und Trainer der CA controller akademie und Autor des Buchs Verrechnungspreise