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Effiziente Planungsprozesse wegen (und nicht trotz) § 93 AktG
Als Reaktion auf unsere Fach-News zur Planung und zur Business Judgement Rule bekamen wir verschiedene Anfragen, ob jede Planung zwingend eine „unternehmerische Entscheidung“ im Sinne des § 93 AktG (Aktiengesetz) sei. Schließlich würden in der Planung ja manchmal nur Zielwerte für die Unternehmenssteuerung festgelegt, die keine Verbindlichkeit für die spätere Umsetzung konkreter Maßnahmen wie z. B. größerer Investitionen erzeugen.
Im Regelfall dürfte die Entscheidung über die Freigabe einer Jahresplanung durch Vorstand oder Geschäftsführung auch zu Budgets und Maßnahmen führen – womit sie zu einer „unternehmerischen Entscheidung“ im Sinne von § 93 AktG wird. Die Argumentation um die „Unverbindlichkeit der Planung“ erweckt den Eindruck, als sollten / könnten so die gesetzlichen Anforderungen elegant umgangen werden.
Daher ist es uns wichtig, die Konsequenzen einer solchen „unverbindlichen“ Planung aufzuzeigen: Wenn man im Rahmen der Unternehmensplanung keine verbindliche Entscheidung über Investitionen, Budgets, oder strategisch wichtige Produktentwicklungen trifft, dann werden für diese jeweils eigenständige unternehmerische Entscheidungen nötig! Zum Beispiel müsste man für alle bedeutenden Investitionen eigene Entscheidungsvorlagen erzeugen, die jeweils adäquat auf Chancen und Gefahren eingehen. Die Arbeitszeit für die Entscheidungsvorbereitung dürfte also nicht weniger werden, sondern vielmehr noch ansteigen. Ob das all denen bewusst ist, die den Verzicht auf Planung – Stichwort „Beyond Budgeting“ – propagieren? Wir glauben nicht, dass das zielführend wäre. Aus unserer Sicht ist vielmehr ein neues Verständnis von Planung im Sinne von Entscheidungsvorbereitung erforderlich. Dieses bedingt nicht nur andere bzw. ergänzende Instrumente in der Planung. Es ist auch die Herausforderung, die bestehenden gesetzlichen Anforderungen für die jeweilige Branche und den Reifegrad eines Unternehmens umzusetzen.